Seit 23.11.21 geltende 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung führt auch in Bezug auf unsere Vereinsaktivitäten Neuerungen mit sich.
Die wichtigsten neuen Regelungen vereinfacht und in Kurzfassung:
- Maske und Abstand bleiben oberstes Gebot.
- Für Kinder und Jugendliche gibt es keine Veränderungen.
- Erwachsene Sporttreibende unterliegen der 2Gplus Pflicht.
- Erwachsene Trainer*innen müssen einen PCR Test vorlegen, wenn sie 2G nicht gewährleisten können.
- Die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde bleiben weiterhin erlaubt
Kein Zutritt ohne Eintragung in die Coronaliste! Die Zugangsdaten erhaltet Ihr vom Vorstand oder Euren Trainern.
Für Pferdebesitzer, Reiter und Betriebsleiter gibt es verschiedene Sofortmaßnahmen, um das Risiko einer Infektion zu minimieren und um der Kontaktbeschränkung nachzukommen:
- Der Aufenthalt im Stall sollte sich auf das Minimum (Versorgen und Bewegen des Pferdes) beschränken.
- Abstand zu anderen Personen – mindestens 1,5 Meter
- Husten- und Niesetikette einhalten
- Regelmäßiges Händewaschen: vor Betreten des Stalls und vor Verlassen des Stalls
- Kein Händeschütteln, kein Körperkontakt
- Tipp: Ein eigenes Handtuch erhöht die Hygiene!
- Durchgängig Handschuhe tragenEs sollte immer nur eine Person in der Sattelkammer sein.
- Bei jeglichen Krankheitssymptomen darf der Betrieb nicht mehr betreten werden
Wir bitten Sie, die das unten im Text anschließende Infektionsschutz-Konzept des RVV und Reitstall Hatzold, gültig ab 25.11.2021, genau zu lesen. Mit Teilnahme am Unterricht bzw. Betreten der Anlagen setzen wir Ihre Kenntnisnahme und Einverständnis voraus.
Sie haben Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gern per Email direkt an den Vorstand des RVV München-Daglfing e.V. : vorstand@rvv-daglfing.de
Infektionsschutz-Konzept des RVV München-Daglfing e.V. und Reitstall Hatzold gültig
ab 25.11.2021
Grundlage für die Erstellung des Infektionsschutzkonzepts ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021 sowie das Tierschutzgesetz (TierSchG).
§ 1 Allgemeine Maßnahmen
a) Auf dem gesamten Stallgelände, den Trainingsstätten sowie in Räumen muss, wo immer möglich, zu Personen eines fremden Hausstands ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden.
b) Der Aufenthalt in Räumen ist auf das Nötigste zu beschränken.
c) Kontaktflächen und Gegenstände (Klinken, Torriegel, Schlüssel) werden nach Möglichkeit nur mit Handschuhen berührt.
§ 2 Maskenpflicht
a) FFP2-Maskenpflicht besteht in allen geschlossenen Räumen, insbesondere im „Stübchen“.
b) Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Maskenpflicht. Deshalb sollen diese nach Möglichkeit das Betreten von Räumen vermeiden.
c) Für Kinder und Jugendliche ab 6 Jahre bis einschl. 15 Jahre ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend.
d) Maskenpflicht im Freien besteht, sobald der Mindestabstand gemäß 1a) nicht eingehalten werden kann.
§ 3 Zutrittsberechtigungen
(1) Allgemeine Voraussetzungen
a) Zutritt zum Stallgelände und den Trainingsstätten haben nur Befugte (z.B. Mitglieder, Mitarbeiter, Kunden, Trainer*innen, ehrenamtlich Tätige sowie Begleitpersonen Minderjähriger, wenn aus Sicherheitsgründen erforderlich)
b) Kein Zutritt für Personen mit Erkältungssymptomen und/oder sonstigen für eine Covid-19-Infektion typischen Krankheitssymptomen.
c) Der Zutritt zum Stallgelände wird nur nach vorheriger Eintragung im entsprechenden Zeitfenster der elektronischen Anwesenheitsliste gewährt.
d) Personen, die nicht gemäß § 3 Ziffer (1) a) befugt sind, dürfen das Stallgelände oder dieTrainingsstätten nicht betreten.
e) Abweichend von § 3 Ziffer (1) a) bis c) haben Lieferanten, Tierärzte und Hufschmiede uneingeschränkten Zutritt zum Stallgelände. Hierbei gilt insbesondere § 3 Ziffer (4).
Zusätzlich gilt:
(2) Erwachsene Sporttreibende, erhalten Zutrittsberechtigung zum Stallgelände und den Trainingsstätten, wenn sie geimpft oder genesen und gemäß § 4 getestet sind. (2Gplus)
Abweichend zu § 3 Ziffer (2) gelten folgende Ausnahmen:
(3) Für Trainer*innen und ehrenamtlich Tätige:
Erwachsene Trainer*innen und Ehrenamtliche, müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit entweder geimpft oder genesen oder an mindestens 2 verschiedenen Tagen pro Woche über einen gültigen negativen PCR-Test verfügen.
(4) Personen, die das Stallgelände und die Trainingsstätten ausschließlich zur tierschutzrechtlich notwendigen Versorgung und Bewegung eines oder mehrerer Pferde betreten, sind nicht zum Nachweis von 2Gplus oder eines PCR-Tests verpflichtet. Dazu zählen z.B. Pferdebesitzer und deren Reitbeteiligungen sowie Lieferanten, Tierärzte und Hufschmiede.
§ 4 Nachweispflicht
(1) Selbstauskunft über den „G-Status“
Personen ab dem 18. Geburtstag müssen zur Erlangung der Zutrittsberechtigung gemäß § 3 einmalig
ihren G-Status (geimpft, genesen oder ggf. keines von beidem) mit angehängtem Formular
anzeigen und den entsprechenden Nachweis gegen Unterschrift vorlegen. Änderungen
müssen unverzüglich gemeldet werden.
(2) Testnachweis
a) Für Personen, die unter § 3 Ziffer (1) fallen, bestehen folgende Möglichkeiten zum Testnachweis:
- ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis eines durchgeführten PCRTests (nicht älter als 48h) oder
- ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis eines PoC-Antigentests („Schnelltest“, nicht älter als 24h) oder
- ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis eines bei einer anderen Institution (z.B. Arbeitgeber, Universität, Fitnessstudio, Schule) unter Aufsicht durchgeführten
Selbsttests, nicht älter als 24h, bestätigt durch die Institution, oder
- ein vor Betreten des Stallgeländes oder der Trainingsstätten unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests. Dieser ist für den Tag der Durchführung sowie am Folgetag (bis 24h nach der Durchführung) gültig.
b) Von ungeimpften und nicht genesenen Personen, die unter § 3 Ziffer (2) fallen, ist vor Betreten des Stallgeländes oder der Trainingsstätten ein maximal 48h alter negativer PCRTestnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.
c) Folgende Personen sind zur Überprüfung eines Testnachweises sowie zur
Beaufsichtigung eines Selbsttests vor Ort berechtigt und beauftragt:
Vorstand des RVV München-Daglfing e.V., Horst Hatzold, Ute Hatzold, Annegret Kober,
Claudia Binder, Franziska Scheurecker, erwachsene Trainer*innen
Weitere Personen können vom Vorstand des RVV München-Daglfing e.V. oder dem Stallbetreiber beauftragt werden.
d) Die unter § 4 Ziffer (2) c) aufgeführten Personen müssen Art und Ergebnis des jeweiligen
Testnachweises in einen Dokumentationsbogen eintragen und mit Unterschrift bestätigen.
Diese Bögen werden 2 Wochen lang aufbewahrt und anschließend vernichtet.
e) Für Personen, die unter § 3 Ziffer (3) fallen, ist ein Testnachweis nicht zwingend
erforderlich. Sie sind jedoch zur Einhaltung der Vorschriften gemäß § 1 und § 2 verpflichtet
und sind angehalten, weniger frequentierte Zeiten zu nutzen.
Reit- und Voltigierverein München-Daglfing e.V. und Reitstall Hatzold
Turfstr. 3, 81929 München
info@rvv-daglfing.de